Abmeldung von allgemeinbildenden Unterricht (Berufsschule-Teilzeit)
Rechtsgrundlage
Berufsschulverordnung von Rheinlandpfalz: „[…] Schülerinnen und Schüler, die die allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife nachweisen, nehmen auf Antrag am Unterricht in den Fächern Deutsch, Religion oder Ethik und Sport nicht teil[…]“ (§ 6 Abs. 3 BerSchulO RP).
Ausschlussfrist für die Antragstellung
Ende der 2. Unterrichtswoche im 1. Ausbildungsjahr der Berufsschul-Klasse.
Teilnahme am Unterricht Sozialkunde/Wirtschaftslehre
Sozialkunde/Wirtschaftslehre wird für die Schülerinnen und Schüler, die sich entsprechend abmelden in einer Form erteilt, dass sie den Unterricht zur Erlangung der Kenntnisse für die Abschlussprüfung besuchen.